
Zuständigkeit für das Bahnerden
im Notfall
Gemäß der Vereinbarung zwischen den Bundesländern und der
DB AG dient das Bahnerden der Oberleitung der Abwendung
einer bahntypischen Gefahr und fällt somit in die Zuständigkeit
der Bahn. Unternehmensinterne Regelungen enthält die KoRil
123.0141. Danach liegt die Verantwortung für die Sicherstellung
des Bahnerdens beim Notfallmanager, der dies in der Regel
auch selber durchführt.
Der Notfallmanager ist jedoch im Rahmen seines
Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern der
Eisenbahnunternehmen vor Ort auch
befugt, diese entsprechend mit der Durchführung zu
beauftragen, sofern es sich um bahnerdungsberechtigte
Personen handelt.
Bestätigung einer durchgeführten
Bahnerdung
Hat der Notfallmanager eine erforderliche Bahnerdung
durchgeführt bzw. durchführen lassen, bestätigt er dies dem
Einsatzleiter der Feuerwehr mündlich. Zusätzlich zur
mündlichen Bestätigung erfolgt eine schriftliche Dokumentation
im Vordruck 123.0140V01 „Sicherungsplan für das
Notfallmanagement“. Eine Bestätigung über die durchgeführte
Bahnerdung erfolgt stets ausschließlich durch den
Notfallmanager. Durch andere Stellen, wie z.B. die
Notfallleitstelle werden diese Bestätigungen weder schriftlich
noch mündlich gegeben.
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