Grundsätze der Ausbildung im Feuerwehrwesen (FwDv 2) |
Die Ausbildungsziele sind so gestaltet, dass sie auf einander aufbauen. |
Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden durchgeführt |
Die Inhalte der Ausbildung sind insbesondere auf folgende Tätigkeiten ausgerichtet |
- Rettung von Menschen und Tieren |
- Erste Hilfe |
- Bekämpfung von Bränden |
- Bergung von Sachen |
- Leistung technischer Hilfe |
- Bekämpfung von Gefahren durch atomare, biologische und chemische Stoffe |
- Brandsicherheitswachdienst |
Die Ausbildung gliedert sich in |
1. Truppausbildung |
2. Technische Ausbildung |
3. Führungsausbildung |
Truppausbildung
Die Truppausbildung gliedert sich in
- die Truppmannausbildung, bestehend aus
- Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) und
- Truppmannausbildung Teil 2
- den Lehrgang „Truppführer“.
Truppmann Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) 70 h
*) Bei Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen im Rahmen der Truppmannausbildung der
Lehrgang „Sprechfunker“ und der Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ absolviert werden.
Truppmann Teil 2 80 h
Atemschutzgeräteträger (Mindestalter 18 Jahre) *) 25 h
Sprechfunker *) 16 h
Truppmannausbildung
Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Truppmannausbildung.
Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, wie zum Beispiel Fachberater, zulässig.
Die Truppmannausbildung wird nach landesrechtlichen Regelungen in der Feuerwehr beziehungsweise für mehrere Feuerwehren zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene durchgeführt.
Die Truppmannausbildung ist erst nach erfolgreicher Teilnahme an der Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2 abgeschlossen. Bei Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen im Rahmen der Truppmannausbildung der Lehrgang „Sprechfunker“ und der Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ absolviert werden. Eine Ausbildung in Übungseinrichtungen zur Brandbekämpfung (heiße Ausbildung) wird empfohlen.
Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)
Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von
grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung.
Dauer der Truppmannausbildung Teil 1: mindestens 70 Stunden.
Truppmannausbildung Teil 2
Ziel der Truppmannausbildung Teil 2 ist die selbstständige Wahrnehmung der
Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung
standortbezogener Kenntnisse.
Dauer der Truppmannausbildung Teil 2: mindestens 80 Stunden in zwei Jahren.
Lehrgang „Truppführer“
Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreich abgeschlossene
Truppmannausbildung.
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel.
Lehrgangsdauer: mindestens 35 Stunden.
Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an
Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.
Nähere Informationen erfahren sie aus der Feuerwehrdienstvorschrift 2
Klicken sie hier.
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